Ist der Schüler verletzt oder erkrankt, so dass er zwar in der Schule anwesend ist, aber nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen kann, bedarf es einer schriftlichen Entschuldigung. Der
Schüler muss im Sportunterricht anwesend sein und kann sich bei kognitive Phasen, Vorbereitung einer Stunde, Schiedsrichtertätigkeit ggfs. Helfen und Sichern, usw. konstruktiv einbringen.
Eine einmalige gänzliche oder teilweise Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht kann vom Sportlehrer auf Antrag der Eltern genehmigt werden.
Eine gänzliche oder teilweise Freistellung für einen Zeitraum von vier Wochen bis zu drei Monaten, kann nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes gewährt werden. Diese Freistellung bezieht
sich auf den praktischen Teil des Sportunterrichts. Es liegt in der Zuständigkeit der unterrichtenden Lehrkraft, den Schüler so in den Sportunterricht zu integrieren, dass er fachliche Kenntnisse
und Methodenkompetenz nachweisen kann. Die Sportnote basiert in einem solchen Fall ausschließlich auf den theoretischen Anteilen des Sportunterrichts, was im Zeugnis entsprechend vermerkt
wird.
Eine (auch teilweise) Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht für einen noch längeren Zeitraum oder eine komplette Befreiung vom Sportunterricht erfordert zwingend ein
amtsärztliches Attest.
Schüler, die in der Qualifikationsphase der Oberstufe (12/13) auf Dauer durch amtsärztliches Attest von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht befreit sind, können auf begründeten schriftlichen
Antrag und nach Einzelprüfung von der Anwesenheitspflicht entbunden werden