Rechtliche Hinweise

Ausführliche und ständig aktualisierte Informationen zur Rechtslage erhalten Sie auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums (kultusministerium.hessen.de). Einige wesentliche rechtliche Regelungen in Kurzform (darunter Versetzungsbestimmungen, Epochalfächer, Beurlaubungen) finden Sie in den „CWS-Mitteilungen“, die immer zum Schuljahresbeginn als Print-Ausgabe an alle Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden. Sie sind auch unter Service - Downloads auf dieser Homepage eingestellt.

 

Die folgenden Hinweise erfolgen informativ.

 

a) Beurlaubungen

  • Der Klassenlehrer / Tutor kann Schülern seiner Klasse bzw. seines Kurses Urlaub aus wichtigen Gründen bis zu zwei Tagen gewähren, sofern diese nicht an Ferien angrenzen.
  • Für eine Beurlaubung von mehr als zwei Tagen gibt es ein Formular im Sekretariat, welches ausgefüllt an den Klassenlehrer/Tutor eingereicht wird. Für die Genehmigung ist der Schulleiter zuständig.
  • Wichtig! Schülerinnen und Schüler können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen beurlaubt werden.

Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.

Das Kultusministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder Verkehrsstaus zu entgehen, nicht als besonders begründeter Ausnahmefall anzusehen ist.

 

b) Freiwillige Wiederholung

 

Ein Antrag auf freiwillige Wiederholung eines Schuljahres muss spätestens zwei Monate vor Zeugnisausgabe am Ende des Schuljahres schriftlich durch die Eltern an die Schulleitung gestellt sein. Die Klassenkonferenz berät und entscheidet dann verbindlich über den Antrag. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Ein Rücktritt aus einer Jahrgangsstufe, die wiederholt wird, oder in eine Jahrgangsstufe, die wiederholt wurde, ist in der Regel nicht zulässig. Der Rücktritt wird außer in der Stufe 5 sofort nach der Entscheidung durch die Konferenz vollzogen. Im G8/G9-Modell ist analog auch ein Übergang auch von G8 nach G9 derselben Jahrgangsstufe möglich.

 

c) Überspringen

 

Auch ein Überspringen einer Jahrgangsstufe ist auf Antrag der Eltern unter bestimmten Bedingungen möglich, in der Regel zu Beginn eine Halbjahres. Auch hier trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung. Im G8/G9-Modell gilt dies analog auch für einen Wechsel von G9 nach G8 der selben Jahrgangsstufe.